München – Der Streit zwischen der Autovermietung Sixt und der Gebühreneinzugszentrale für Radio und Rundfunk schwelt nun schon lange. Nach dem letzten Urteil zugunsten der GEZ will Sixt nun Verfassungsbeschwerde einlegen, nachdem eine Klage am Verfassungsgericht Leipzig abgewiesen wurde.
Neben Sixt hatte auch der Lebensmitteldiscounter Netto geklagt. Beide Unternehmen halten den Einzug von GEZ-Gebühren für Betriebsstätten und Fahrzeugen für ungerechtfertigt. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt, heißt es in einer Mitteilung von Sixt.
GEZ nach Reform zu 100% von Privatpersonen bezahlt
Für Sixt und die meisten betroffenen Unternehmen stellt sich der Sachverhalt einfach dar: Eigentlich sind die GEZ-Gebühren mit der Reform zum Rundfunkbeitrag klar geregelt und bereits zu 100% von Privatpersonen abgedeckt. Denn seit 1.1.2013 muss jeder Haushalt zahlen – egal ob rundfunkfähige Geräte im Haushalt vorhanden sind oder nicht. Damit wurde die Gebühr defacto zu einer Zwangsabgabe. Alle Einnahmen durch Gewerbetreibende werden somit übererfüllt. Rund 760 Millonen Euro und damit nicht ganz zehn Prozent nimmt die GEZ durch Zahlungen von Gewerbetreibenden ein – zu Unrecht, wie Sixt findet. Informationen der Wirtschaftswoche zufolge wollen Netto und Sixt in ihrer Verfassungsbeschwerde deutlich machen, dass diese zusätzlichen Einnahmen nicht rechtmäßig sind. Durch die Berechnung nach Anzahl der Betriebsstätten muss Netto jährlich 145.000 Euro Rundfunkgebühren zahlen, Sixt kommt sogar auf 3,3 Millionen Euro – jeder Mietwagen zählt dabei in die Rechnung. Dabei werden diese fast ausschließlich von den Kunden gefahren. Einen „kommunikativen Nutzen“ für die Mitarbeiter gibt es hier nicht. Das Leipziger Verfassungsgericht sieht auch nicht die Ungerechtigkeit gegenüber Unternehmen, die beispielsweise nur eine einzige Fabrik betreiben und für dieses Gebäude erheblich weniger vom Rundfunk belastet werden als Netto oder Sixt.
Bild: MietwagenNews